Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Agentur als persönlich geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Wertschöpfung nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Agentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden

1.7 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2 VERGÜTUNG

2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und /oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.3 Die Vorlage von Entwürfen, Konzepten, Ideen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Reinzeichnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zur Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG (7%).

4 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen und Entwürfen oder Manuskriptstudium sowie Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

4.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftagserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur mit der Auftragserteilung hierfür die entsprechende Vollmacht.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Scans, Ausdrucken, Kopien, Proofs, Andrucken etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Ebenso Kosten für Porto und Versand, insbesondere Aufschläge für eilige Kuriersendungen.

4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5 EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert oder anderweitig verwendet werden.

6 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGE

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Agentur 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7 HAFTUNG

7.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe des typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schadens.

7.2 Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Die Agentur haftet nicht für vorsätzliches Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.

7.3 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.4 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

7.5 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.

7.6 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur geltend zu machem. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8 GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch die Agentur bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.